Winterreifen

Ab wann müssen Sie Winterreifen aufziehen?
Kurz gesagt, wenn es die Situation erfordert und dies völlig unabhängig von der Jahreszeit.

Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Reif- oder Eisglätte darf nur mit Winter- oder Ganzjahresreifen benutzt werden.

Welche Reifen dürfen verwendet werden?
Neu ist, dass es nicht mehr ausreicht, wenn die Reifen mit einer M + S-Kennzeichnung versehen sind. 

Gemäß § 2 Abs. 3a der StVO jetzt auf den neuen § 36 Abs. 4 der StVZO, gelten nur noch solche Reifen als wintertauglich, welche mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) nach der Regelung Nr. 117 gekennzeichnet sind. 

Während die Bezeichnung „M+S“ keinen einheitlichen Prüfkriterien unterliegt, muss beim Alpine-Symbol der Reifen mit einem standardisierten Modell verglichen werden und einheitliche Prüfverfahren und strenge Kriterien überstehen.

Bis zum 30. September 2024 gelten Reifen mit M+S Kennzeichnung als wintertauglich, wenn sie bis zum 31. Dezember 2017 hergestellt worden sind. Mit dieser Übergangsregelung will der Gesetzgeber finanzielle Härten vermeiden.

 

Wie hoch ist das Bußgeld bei Verstößen?

  • Einfacher Verstoß =  60 Euro geahndet + 1 Punkt im Verkehrszentralregister.
  • Bei zusätzlicher Behinderung bleibt es bei einem Bußgeld von 80 Euro und 1 Punkt.
  • Neu ist: auch der Halter, der die Inbetriebnahme ohne die erforderliche Bereifung mit dem Alpine-Symbol anordnet oder zulässt, kann mit einer Geldbuße von 75 Euro und der Eintragung eines Punkts im Fahreignungsregister bestraft werden.

 

Wie werden Schadensfälle in der Fahrzeugvollkasko gehandhabt?
Kommt es wegen der Benutzung der Sommerreifen zum Unfall, kann dies zur erheblichen Leistungskürzung der Kaskoversicherung wegen grober Fahrlässigkeit führen.

Wie werden Schadensfälle in der Kfz.-Haftpflichtversicherung gehandhabt?
In der Haftpflichtversicherung hat die Benutzung von Sommerreifen auf Schnee erhebliche Auswirkungen. Hier kann es zu einer Mithaftung des Geschädigten kommen kann.

Diese kann sich zunächst aus der erhöhten Betriebsgefahr des Halters  ergeben. Die Betriebsgefahr stellt diejenige Gefahr dar, die regelmäßig und notwendigerweise mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges verbunden ist. Wird diese durch besondere unfallursächliche Umstände erhöht, kann dies zu einer Mithaftung des Halters führen, auch wenn der Unfallgegner durch ein eigenes Verschulden den Unfall verursacht hat.